Schuldnerinsolvenz  - Forderung beim Insolvenzverwalter stellen 

Jährlich werden in Deutschland rund 2.500 Privatinsolvenzen eröffnet und dazu kommen noch weitere 8.000 Unternehmensinsolvenzen. Früher oder später wird auch die eine oder andere Forderung des eigenen Unternehmens betroffen sein. Doch wie kannst du deine Forderung dann noch durchsetzen?

Das Insolvenzverfahren ist rechtlich genau in der Insolvenzordnug (InsO) festgelegt und in der Regel gar nicht so komplex, wie es auf anhieb scheint. Dieser Artikel befasst sich mit der Anmeldung der Forderung beim Insolvenzverwalter des Schuldners.

Schuldnerinsolvenz  – Forderung beim Insolvenzverwalter stellen 

Wenn dem Schuldner die Forderung bekannt ist und auch gegenüber dem Insolvenzverwalter bekannt gibt, erhältst du als Gläubiger ein Schreiben von dem Insolvenzverwalter des Schuldners, in dem du über die Insolvenz informiert und zur Abgabe einer Forderungsanmeldung aufgefordert werden. Der Insolvenzverwalter ist immer ein durch das zuständige Insolvenzgericht bestimmter Rechtsanwalt. Das zuständige Insolvenzgericht ist in der Regel das Amtsgericht am Wohnort des Schuldners. In dem gesamten Schreiben des Insolvenzverwalters sind diverse Paragraphen aus der InsO aufgeführt. Das sind im Allgemeinen die Paragraphen 2, 3, 11, 16, 38, 174, 175, 178 InsO. Was nach viel aussieht, wird schnell überschaubar, wenn man sich die Paragraphen einzeln anschaut und versucht zu verstehen.

Die § 2, 3, 11 und 16 InsO regeln nur allgemeines bezüglich der Insolvenz. Das sind im einzelnen: §2 InsO und §3 InsO: Festlegung des zuständigen Gerichts. §11 InsO: Zulässigkeit eines Insolvenzverfahrens über eine natürliche Person. §16 InsO: Insolvenzverfahren nur mit Grund zulässig. Die Gründe dazu sind in §17-19 festgelegt und sind Zahlungsunfähigkeit (§17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§18 InsO) und Überschuldung (§19 InsO). Diese Paragraphen müssen im Grunde gar nicht beachtet werden, da diese nur die Grundlagen definieren. Und auch die Paragraphen §174 InsO, §175 InsO und §178 InsO regeln genaueres zur Insolvenz und sollten daher unbedingt mal gesehen werden.

Den Schreiben des Insolvenzverwalters liegt in der Regel direkt ein Formblatt zur Anmeldung der eigenen Forderung für das Insolvenzverfahren bei. Das muss einfach ausgefüllt zurück an den Insolvenzverwalter geschickt werden. Die Frist dafür ist ausreichend lang und dauert meist 6 bis 8 Wochen. Genaueres kann direkt dem Schreiben entnommen werden, da dies eigentlich sehr ausführlich geschrieben ist. Auf dem Formblatt sind die Stammdaten des Gläubigers anzugeben und den Wert der Forderung inkl. Zinsen und Kosten. Die Zinsen dürfen jedoch nur bis zum Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechnet werden. Außerdem ist die Forderung sowie ggf. darüberhinaus geforderte Zinsen und Kosten zu belegen und in zweifacher Ausführung dem Antrag beizulegen.

Wenn in dem Formblatt alles richtig ausgefüllt ist und dieses an den Insolvenzverwalter geschickt wurde, kann man erstmal wieder – wie vorher auch schon – aus sein Geld warten. Das Insolvenzgericht führt einen Berichts- und Prüfungstermin durch, an dem man als Gläubiger auch selbst teilnehmen darf. Das Gericht prüft dabei jede einzelne Forderung. Der Schuldner kann Einspruch gegen einzelne Forderungen erheben. Dies hat aber keine nachteilige rechtliche Konsequnz und wird lediglich mit protokolliert. Alles genehmigten Forderungen kommen dann in sogennante Forderungstabelle. Damit ist die Forderung endgültig akzeptiert und gerichtlich anerkannt. Nur leider hat man auch damit noch immer nicht sein Geld.

Der Insolvenzverwalter wird für die Laufzeit des Insolvenzverfahrens das Vermögen des Schuldners verwalten. Dem Schuldner selbst wurde durch das Insolvenzverfahren gerichtlich verboten über sein Vermögen zu bestimmen.

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